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ZK1 2016 96

Umwelt, Gewässer, Strahlenschutz, Gentechnik, Lebensmittel USG/GSchG/StSG/GTG/LMG

Graubünden · 2016-06-08 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. X._____ wurde am 09. Mai 2016 von Dr. med. A._____, FMH für innere Medizin, aufgrund vorhandener Fremdgefährdung bei Verdacht auf eine psychoti- sche Störung für drei Wochen fürsorgerisch in die geschlossene Abteilung der Kli- nik B._____ untergebracht (vgl. KESB act. 3). B. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ beantragte bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 11. Mai 2016 die behördliche Unterbringung von X._____ nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Begründend führte die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dazu aus, dass bei X._____ seit längerer Zeit die Suchtproblematik (Kokain) im Vordergrund stehe, naturgemäss sei die Komorbidität im Rahmen der Grunderkrankung deutlich erhöht. Dabei komme es zu einer langfristigen finanziel- len und beruflichen Schädigung resp. zu keiner tragfähigen Tagesstruktur, um ei- ner geregelten Arbeit nachgehen zu können. Ausserdem wurde betont, dass wie- derholt die massive Beeinträchtigung der Integrität des Lebens nahestehender Mitmenschen bestehe, deren Leben habe zeitweise keinen erkennbaren Vorrang mehr vor der Befriedigung der Suchtbedürfnisse des Patienten. Folgendes gab die ärztliche Leitung der Klinik B._____ als Grund und Zweck der fürsorgerischen Un- terbringung an: Krisenintervention, psychische Stabilisierung, Erarbeiten einer Ta- gesstruktur sowie Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit, Reduktion des Suchtdruckes und Einhalten einer Karenz, Organisation einer Nachfolgelösung (Wohnform, Arbeit [vgl. KESB act. 2]). C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2016 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. Mittels beigelegtem Fragekatalog wurde die Gutachterin ersucht, sich zum Vorliegen ei- nes Schwächezustands von X._____ zu äussern und darzulegen, ob sie die ge- stellten Diagnosen bestätigen könne. Des Weiteren wurde sie aufgefordert darzu- tun, mit welchen durch den Schwächezustand bedingten konkreten Gefahren al- lenfalls zu rechnen sei, sollte die notwendige Behandlung und/oder Betreuung un- terbleiben. Ausserdem sei auszuführen, welche Behandlung und/oder Betreuung sie mit Bezug zum Schwächezustand für indiziert halte, sowie ob X._____ aktuell bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und/oder Betreuung ein- sichtig und zur Kooperation fähig sei. Ferner solle sie dazu Stellung nehmen, ob das Setting in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PD- GR) gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit von

Seite 3 — 14 X._____ geeignet sei, falls dies nicht der Fall sei, welche andere Rahmenbedin- gungen sie aus welchen Gründen als besser geeignet beurteile. Zudem sollte sie beurteilen, welche Anschlusslösung sie nach dem Akutaufenthalt als geeignet be- trachte (vgl. KESB act. 4). D. Dr. med. C._____ untersuchte X._____ am 18. Mai 2016 persönlich und erstattete der KESB Nordbünden das gewünschte Kurzgutachten am 22. Mai

2016. Die Gutachterin bestätigte die von der Klinik B._____ gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und der psychischen Verhaltens- störungen durch den Konsum von Kokain (Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F14.2]). Ihrer Ansicht nach würden konkrete Gefahren in den Bereichen Finanzen sowie an Leib und Leben für Dritte bestehen. Die Gutachterin erachtete die Unter- bringung auf der geschlossenen Station derzeit als die bestmögliche Lösung, so- bald eine gewisse Stabilisierung erreicht sei, sei eine Verlegung auf eine offene für Suchtpatienten spezialisierte Station angezeigt. Mangels Kooperation sei eine ambulante Behandlung zurzeit nicht möglich. Die Rückfallgefahr sei dementspre- chend gross (vgl. KESB act. 12). E. Am 26. Mai 2016 fand durch die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden in Anwesenheit des zuständigen Unterassistenzarztes der Klinik B._____ eine An- hörung von X._____ bezüglich des laufenden Abklärungsverfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung statt. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass X._____ in der Woche vor der Anhörung aus der Klinik ausgebrochen sei, um Ko- kain zu konsumieren. Damit konfrontiert, habe er beteuert, dass ihm nun bewusst sei, dass er abstinent leben müsse. Dies sei nötig, damit er den Führerschein wie- dererlange. Er wisse, dass er ein normales Leben führen könne, wenn er Medika- mente nehme. Ferner bestätigte er die von der Gutachterin gestellte Diagnose der Schizophrenie, im Gutachten sei allerdings ein Fehler, er konsumiere erst seit 2.5 Jahren Kokain und nicht seit 9.5 Jahren. Auf den weiteren stationären Aufenthalt angesprochen, führte er aus, dass ihm bewusst sei, dass er abstinent und eini- germassen stabil werden müsse. Er sei der Ansicht, dass er noch einige Zeit auf der Station bleibe, die fürsorgerische Unterbringung sei nicht so wichtig, aber er möchte nicht zu lange krank sein, damit die Arbeitslosenleistungen nicht gestri- chen werden würden (vgl. KESB act. 17). F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. Mai 2016, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt (vgl. act. E.1):

Seite 4 — 14 "1. X._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden unterge- bracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Die KESB verfügt: a. Der Sozialdienst der Klinik B._____ wird ersucht, der KESB zu melden, wenn während des Aufenthalts von X._____ in den Klini- ken der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine Vertretungsbei- standschaft zur Besorgung seiner Angelegenheiten notwendig sein sollte. b. Es wird ein Abklärungsverfahren zur Prüfung von Erwachsenen- schutzmassnahmen für X._____ eröffnet. 3. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ange- wiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzun- gen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein wer- den bzw. spätestens per 10. November 2016. 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Drittkos- ten Gutachten von Fr. 1'250.--) werden auf Fr. 2'050.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Die KESB Nordbünden begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass X._____ nach der Ent- lassung wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge hätte. Da er über keine Wohnmöglichkeit verfüge, würde er sich wohl wieder an die El- tern wenden. Eine weitere Belastung der Familie sei jedoch nicht mehr zumutbar. Insgesamt bestehe die konkrete Gefahr, dass X._____ sein Verhalten fortsetze, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Ausserdem wären ernsthafte psychische und körperliche Folgen, insbesondere Symptomverschlechterung oder ernsthafte Komplikationen, absehbar, womit auch eine akute Selbstgefährdung drohe. Die persönliche Fürsorge und Behandlung könne X._____ aufgrund der gesamten Umstände derzeit nur ihm Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Akutpsychiatrie der PDGR erwiesen werden. G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

30. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1).

Seite 5 — 14 H. Am 08. Juni 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezo- genen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwach- senenschutzbehörde (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher eine auslau- fende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutz- behörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 26. Mai 2016 gefällten und glei- chentags mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 30. Mai 2016 damit innert Frist. Anlässlich der Hauptverhand- lung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte der Be- schwerdeführer klar, dass er lediglich gegen den Punkt bezüglich der fürsorgeri- schen Unterbringung des Entscheids der KESB Nordbünden Beschwerde erhoben hat. Gegen die Einleitung eines Abklärungsverfahrens zur Prüfung von Erwachse- nenschutzmassnahmen (Dispositiv Ziffer 2.b) richtet sich die Beschwerde nicht, womit dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.a) Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche

Seite 6 — 14 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch ge- macht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozess- ordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfah- ren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven un- beschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, er- gibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten einge- holt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktu- ell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisheri- gen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Am 22. Mai 2016 erstattete Dr. med. C._____ im Auftrag der KESB Nordbünden nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten. Auch wenn es sich dabei um ein von der Vorinstanz im gleichen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, darf sich das Kantonsgericht in seiner Entscheidfindung ebenfalls auf die- ses Gutachten stützen (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 7 — 14 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB und Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450e ZGB), weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 08. Juni 2016 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychi- schen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

Seite 8 — 14 auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2016, wel- ches sich zulässigerweise nebst einer persönlichen Konsultation auch auf den An- trag zur behördlichen Unterbringung der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom

11. Mai 2016 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schi- zophrenie sowie an psychischen Verhaltensstörungen durch den Konsum von Ko- kain (Abhängigkeitssyndrom) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Die Gutachterin führte aus, dass es bekannt sei, dass der Kokainkonsum die psychotischen Symptome verstärke oder erneut auslösen könne. Bleibe die notwendige Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt aus, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtrie- biger und bedrohender werden würde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 11. Mai 2016 zur behördlichen Unterbringung geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon früher in der Klinik hospitalisiert war. Am

08. Juli 2014 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet, wie bei der Einweisung vom

09. Mai 2016. Damals habe er seinen Vater massiv gewürgt und geschlagen, was eine Einweisung per fürsorgerischer Unterbringung zur Folge hatte. Die gegenwär- tige Einweisung erfolgte, weil er seine Mutter mit einem Messer bedroht hat, um sie zu zwingen, ihm Geld für die Beschaffung von Kokain zu geben. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf freiwilliger Basis in den PDGR hospitalisiert. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schwerdeführer aus, dass ihm seine psychische Erkrankung bewusst sei, er diese sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ legte dar, dass die Suchtproblematik im Vordergrund stehe. Die Gutach- terin hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer Kokain benutze um bspw. eine schlechte Stimmung zu vermeiden oder subjektiv empfundene Defizite auszuglei- chen. Nach dem Gesagten ist ohne Zweifel erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass davon aus- zugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der stationären Therapie wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge habe.

Seite 9 — 14 Insgesamt bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten forts- etzte, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Die Gutachterin erachte- te sowohl eine medikamentöse wie auch eine psychotherapeutische Behandlung auf der geschlossenen Station bis zum Erreichen einer gewissen psychischen Stabilisierung als notwendig. Dazu hielt sie fest, dass der Patient einerseits aus- drücke, er verspüre einen Suchtdruck, andererseits aber so schnell wie möglich aus der Klinik austreten wolle. Daraus schliesst sie, dass der Patient immer noch krankheits- und behandlungsuneinsichtig sei. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bewusst sei, dass er krank sei und dass er seine Krankheit sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. In Bezug auf die psychische Erkrankung scheint zumindest eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein. Die Einsicht bezüglich seiner Kokainabhängigkeit wirkt hinge- gen nur beschränkt gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer scheint der Überzeu- gung zu sein, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik kein Kokain mehr zu sich nehmen würde. Die Tatsache, dass er während seines gegenwärtigen Auf- enthalts in der Klinik bereits zwei Mal ausgebrochen ist, um Kokain zu konsumie- ren, widerspricht dieser Auffassung offensichtlich. Der zweite Ausbruch aus der Klinik und damit einhergehend der Konsum von Kokain erfolgte einen Tag vor der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden; trotzdem war der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung überzeugt, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik, nicht wieder Kokain konsumieren würde. Der Beschwerdeführer machte dem Gericht dementsprechend einen widersprüchli- chen Eindruck. Auf der einen Seite schien er behandlungseinsichtig, indem er zum Ausdruck brachte, dass er die Unterstützung der PDGR sehr begrüsse und der Betreuung in der Klinik B._____ sehr positiv gegenüber stehe. Er schien auch in- sofern teilweise einsichtig, dass er zuerst seine Wohn- wie auch Arbeitsverhältnis- se regeln müsse, bevor er aus der Klinik austreten könne; dies wolle er denn auch zusammen mit den Sozialdiensten der PDGR erreichen. Andererseits wehrte er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung, obwohl er mit seinen Äusserungen den Anschein erweckte, dass er sich ein Leben ausserhalb der Klinik derzeit sel- ber nicht vorstellen kann. Des Weiteren beteuerte der Beschwerdeführer, dass er mit den Drogen aufhören und sich eine Arbeit suchen wolle; er bekundete aber Mühe mit der Einsicht, dass er von diesem Ziel noch weit entfernt ist. Eine konkre- te Vorstellung von einem Leben ausserhalb der Klinik hatte er nicht. Jedenfalls spricht vorliegend nichts gegen die von den Experten festgestellte Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers viel- mehr als offensichtlich gegeben.

Seite 10 — 14 d/aa) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64

f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. Die Gutachterin führte aus, dass konkrete Gefahren im Bereich der Finan- zen sowie an Leib und Leben für Dritte bestehen würden. Dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer unter Drogen und Alkohol stehe. Sodann ist sie der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Falle eines baldigen Austritts sofort rückfällig werden würde. Bei häufigem Kokainkonsum über längere Zeit würden sich die Nebenwirkungen verstärken, was zu Störungen im Denkablauf, innerer Unruhe, gesteigerter Aggressivität und Reizbarkeit führe, bei hoher Dosierung können zudem Angstzustände bis hin zu paranoiden Anfällen, depressiven Ver- stimmungen und Wahnvorstellungen auftreten. Der Kokainkonsum verstärke die beim Beschwerdeführer bekannte paranoide Schizophrenie oder könne diese er- neut auslösen. Insbesondere dann wenn der Beschwerdeführer sich beeinträchtigt

Seite 11 — 14 fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, könne er vor all- fälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Werde die notwendige Behandlung zum derzeitigen Zeit- punkt unterlassen, sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild rasch ver- schlechtere, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedro- hender werde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ geht her- vor, dass der Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Suchtbedürfnisse zeitwei- se vor das Leben nahestehender Mitmenschen stellt. Dies wird durch den Vorfall vom 09. Mai 2016 bestätigt, als er seine Mutter mit einem Messer bedrohte um von ihr Geld für Kokain zu erhalten. Die Annahme der Experten, dass bei einem baldigen Austritt mit einem sofortigen Rückfall in die Drogen zu rechnen ist, hat der Beschwerdeführer durch seine beiden Ausbrüche aus der Klinik und in diesem Zusammenhang erfolgten Konsumation von Kokain bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts ist beim Beschwerdeführer der Wille, vom Kokain wegzukommen, zwar gegeben und ihm ist auch bewusst, dass dies die einzige Lösung ist, allerdings ist er noch nicht genügend gefestigt, diesen Willen auch umzusetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung einen ruhigen Eindruck mach- te und das Gericht keine direkte Selbst- oder Fremdgefährdung verspüren konnte, geht aus den Akten deutlich hervor, dass bei erneutem Kokainkonsum eine kon- krete Gefahr seiner Mitmenschen sowie auch eine Selbstgefährdung besteht. Der Beschwerdeführer schätzt die Unterstützung, die er von den PDGR erhält sehr und möchte auch mit deren Hilfe wieder auf den richtigen Weg kommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die fürsorgerische Unterbringung zu seinem Schutz so- wie auch zu jenem seiner Mitmenschen zweifellos angebracht. bb) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

Seite 12 — 14 Die Gutachterin hält unmissverständlich fest, dass im Falle eines baldigen Austritts der Rückfall in die Drogen vorprogrammiert sei. Unter diesem Aspekt er- achtete sie die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station als die bestmögliche Unterbringungsform. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund mangelnder Kooperation sowie der hohen Rückfallgefahr zurzeit nicht möglich. Im Anschluss an den Akutaufenthalt sei eine weitere stationäre Therapie auf einer suchtspezialisierten Abteilung angezeigt. Ausserdem sei eine professionelle Be- gleitung in Form von intensiven Einzel- und Gruppentherapie nach dem Entzug von Bedeutung. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ stellte der KESB Nord- bünden den Antrag zur behördlichen Unterbringung, weil sie keine mildere Mass- nahme für genügend betrachtete. Mithin ist die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. cc) Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Die psychischen Störungen sowie die Drogensucht des Beschwerdeführers stellen eine starke Belastung der Familie dar. Insbesondere, wenn man sich die Tatsache vor Augen hält, dass der Beschwerdeführer eingewiesen wurde, weil er seine Mut- ter mit einem Messer bedroht hat, sowie dass die Einweisung im Jahr 2014 erfolg- te, weil er gegenüber seinem Vater gewalttätig geworden ist. Der Beschwerdefüh- rer stellt für sein Umfeld eine Belastung dar, weshalb unter diesen Umständen von seiner Familie keine Betreuungsleistung zu erwarten, geschweige denn zu fordern ist (vgl. Oliver Guillod, a.a.O., N 63 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ gar hervor, dass im Falle der Nichtbe- handlung ein Rückfall vorprogrammiert sei und insofern eine Fremdgefährdung bestehe, als der Beschwerdeführer unter Einfluss der Drogen wiederum seine Mitmenschen angreife. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ hielt in ihrem An- trag zur behördlichen Unterbringung fest, dass eine massive Beeinträchtigung der Integrität des Lebens nahestehender Mitmenschen bestehe, deren Leben zeitwei- se keinen erkennbaren Vorrang vor der Befriedigung der Suchtbedürfnisse des Beschwerdeführers mehr haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – im Falle einer ambulanten Be- handlung – über keine Wohnmöglichkeit verfügen würde. Die Rückkehr in die fa- miliäre Wohnung stellt keine Option dar, wie er anlässlich der Hauptverhandlung selbst darlegte. Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in einer Einrich- tung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Insofern genügt die Unterbringung des Be-

Seite 13 — 14 schwerdeführers in der Klinik B._____ den Anforderungen der Verhältnismässig- keit. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er während der Hauptverhand- lung ausführte, dass ihm dort sehr geholfen werde und er insgesamt die Betreu- ung in der Klinik lobte. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 26. Mai 2016 ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Dies entspricht insofern seinen Absichten, als er unter Mithilfe der Sozialdienste der PDGR eine Wohnung und Arbeit finden möch- te, bevor er entlassen werde. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle jedoch abermals darauf verwiesen, dass er – sobald er sich eine selbständige Lebens- führung zutraut – bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsgesuch stel- len kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Be- schwerdeführer der in der Klinik B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die KESB verfügt: a. Der Sozialdienst der Klinik B._____ wird ersucht, der KESB zu melden, wenn während des Aufenthalts von X._____ in den Klini- ken der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine Vertretungsbei- standschaft zur Besorgung seiner Angelegenheiten notwendig sein sollte. b. Es wird ein Abklärungsverfahren zur Prüfung von Erwachsenen- schutzmassnahmen für X._____ eröffnet.

E. 3 Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ange- wiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzun- gen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein wer- den bzw. spätestens per 10. November 2016.

E. 4 Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Drittkos- ten Gutachten von Fr. 1'250.--) werden auf Fr. 2'050.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 6 (Mitteilung)" Die KESB Nordbünden begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass X._____ nach der Ent- lassung wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge hätte. Da er über keine Wohnmöglichkeit verfüge, würde er sich wohl wieder an die El- tern wenden. Eine weitere Belastung der Familie sei jedoch nicht mehr zumutbar. Insgesamt bestehe die konkrete Gefahr, dass X._____ sein Verhalten fortsetze, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Ausserdem wären ernsthafte psychische und körperliche Folgen, insbesondere Symptomverschlechterung oder ernsthafte Komplikationen, absehbar, womit auch eine akute Selbstgefährdung drohe. Die persönliche Fürsorge und Behandlung könne X._____ aufgrund der gesamten Umstände derzeit nur ihm Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Akutpsychiatrie der PDGR erwiesen werden. G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

30. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1).

Seite 5 — 14 H. Am 08. Juni 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezo- genen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwach- senenschutzbehörde (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher eine auslau- fende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutz- behörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 26. Mai 2016 gefällten und glei- chentags mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 30. Mai 2016 damit innert Frist. Anlässlich der Hauptverhand- lung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte der Be- schwerdeführer klar, dass er lediglich gegen den Punkt bezüglich der fürsorgeri- schen Unterbringung des Entscheids der KESB Nordbünden Beschwerde erhoben hat. Gegen die Einleitung eines Abklärungsverfahrens zur Prüfung von Erwachse- nenschutzmassnahmen (Dispositiv Ziffer 2.b) richtet sich die Beschwerde nicht, womit dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.a) Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche

Seite 6 — 14 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch ge- macht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozess- ordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfah- ren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven un- beschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, er- gibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten einge- holt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktu- ell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisheri- gen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Am 22. Mai 2016 erstattete Dr. med. C._____ im Auftrag der KESB Nordbünden nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten. Auch wenn es sich dabei um ein von der Vorinstanz im gleichen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, darf sich das Kantonsgericht in seiner Entscheidfindung ebenfalls auf die- ses Gutachten stützen (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 7 — 14 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB und Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450e ZGB), weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 08. Juni 2016 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychi- schen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

Seite 8 — 14 auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2016, wel- ches sich zulässigerweise nebst einer persönlichen Konsultation auch auf den An- trag zur behördlichen Unterbringung der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom

E. 11 Mai 2016 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schi- zophrenie sowie an psychischen Verhaltensstörungen durch den Konsum von Ko- kain (Abhängigkeitssyndrom) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Die Gutachterin führte aus, dass es bekannt sei, dass der Kokainkonsum die psychotischen Symptome verstärke oder erneut auslösen könne. Bleibe die notwendige Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt aus, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtrie- biger und bedrohender werden würde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 11. Mai 2016 zur behördlichen Unterbringung geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon früher in der Klinik hospitalisiert war. Am

08. Juli 2014 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet, wie bei der Einweisung vom

09. Mai 2016. Damals habe er seinen Vater massiv gewürgt und geschlagen, was eine Einweisung per fürsorgerischer Unterbringung zur Folge hatte. Die gegenwär- tige Einweisung erfolgte, weil er seine Mutter mit einem Messer bedroht hat, um sie zu zwingen, ihm Geld für die Beschaffung von Kokain zu geben. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf freiwilliger Basis in den PDGR hospitalisiert. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schwerdeführer aus, dass ihm seine psychische Erkrankung bewusst sei, er diese sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ legte dar, dass die Suchtproblematik im Vordergrund stehe. Die Gutach- terin hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer Kokain benutze um bspw. eine schlechte Stimmung zu vermeiden oder subjektiv empfundene Defizite auszuglei- chen. Nach dem Gesagten ist ohne Zweifel erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass davon aus- zugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der stationären Therapie wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge habe.

Seite 9 — 14 Insgesamt bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten forts- etzte, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Die Gutachterin erachte- te sowohl eine medikamentöse wie auch eine psychotherapeutische Behandlung auf der geschlossenen Station bis zum Erreichen einer gewissen psychischen Stabilisierung als notwendig. Dazu hielt sie fest, dass der Patient einerseits aus- drücke, er verspüre einen Suchtdruck, andererseits aber so schnell wie möglich aus der Klinik austreten wolle. Daraus schliesst sie, dass der Patient immer noch krankheits- und behandlungsuneinsichtig sei. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bewusst sei, dass er krank sei und dass er seine Krankheit sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. In Bezug auf die psychische Erkrankung scheint zumindest eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein. Die Einsicht bezüglich seiner Kokainabhängigkeit wirkt hinge- gen nur beschränkt gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer scheint der Überzeu- gung zu sein, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik kein Kokain mehr zu sich nehmen würde. Die Tatsache, dass er während seines gegenwärtigen Auf- enthalts in der Klinik bereits zwei Mal ausgebrochen ist, um Kokain zu konsumie- ren, widerspricht dieser Auffassung offensichtlich. Der zweite Ausbruch aus der Klinik und damit einhergehend der Konsum von Kokain erfolgte einen Tag vor der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden; trotzdem war der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung überzeugt, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik, nicht wieder Kokain konsumieren würde. Der Beschwerdeführer machte dem Gericht dementsprechend einen widersprüchli- chen Eindruck. Auf der einen Seite schien er behandlungseinsichtig, indem er zum Ausdruck brachte, dass er die Unterstützung der PDGR sehr begrüsse und der Betreuung in der Klinik B._____ sehr positiv gegenüber stehe. Er schien auch in- sofern teilweise einsichtig, dass er zuerst seine Wohn- wie auch Arbeitsverhältnis- se regeln müsse, bevor er aus der Klinik austreten könne; dies wolle er denn auch zusammen mit den Sozialdiensten der PDGR erreichen. Andererseits wehrte er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung, obwohl er mit seinen Äusserungen den Anschein erweckte, dass er sich ein Leben ausserhalb der Klinik derzeit sel- ber nicht vorstellen kann. Des Weiteren beteuerte der Beschwerdeführer, dass er mit den Drogen aufhören und sich eine Arbeit suchen wolle; er bekundete aber Mühe mit der Einsicht, dass er von diesem Ziel noch weit entfernt ist. Eine konkre- te Vorstellung von einem Leben ausserhalb der Klinik hatte er nicht. Jedenfalls spricht vorliegend nichts gegen die von den Experten festgestellte Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers viel- mehr als offensichtlich gegeben.

Seite 10 — 14 d/aa) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64

f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. Die Gutachterin führte aus, dass konkrete Gefahren im Bereich der Finan- zen sowie an Leib und Leben für Dritte bestehen würden. Dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer unter Drogen und Alkohol stehe. Sodann ist sie der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Falle eines baldigen Austritts sofort rückfällig werden würde. Bei häufigem Kokainkonsum über längere Zeit würden sich die Nebenwirkungen verstärken, was zu Störungen im Denkablauf, innerer Unruhe, gesteigerter Aggressivität und Reizbarkeit führe, bei hoher Dosierung können zudem Angstzustände bis hin zu paranoiden Anfällen, depressiven Ver- stimmungen und Wahnvorstellungen auftreten. Der Kokainkonsum verstärke die beim Beschwerdeführer bekannte paranoide Schizophrenie oder könne diese er- neut auslösen. Insbesondere dann wenn der Beschwerdeführer sich beeinträchtigt

Seite 11 — 14 fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, könne er vor all- fälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Werde die notwendige Behandlung zum derzeitigen Zeit- punkt unterlassen, sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild rasch ver- schlechtere, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedro- hender werde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ geht her- vor, dass der Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Suchtbedürfnisse zeitwei- se vor das Leben nahestehender Mitmenschen stellt. Dies wird durch den Vorfall vom 09. Mai 2016 bestätigt, als er seine Mutter mit einem Messer bedrohte um von ihr Geld für Kokain zu erhalten. Die Annahme der Experten, dass bei einem baldigen Austritt mit einem sofortigen Rückfall in die Drogen zu rechnen ist, hat der Beschwerdeführer durch seine beiden Ausbrüche aus der Klinik und in diesem Zusammenhang erfolgten Konsumation von Kokain bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts ist beim Beschwerdeführer der Wille, vom Kokain wegzukommen, zwar gegeben und ihm ist auch bewusst, dass dies die einzige Lösung ist, allerdings ist er noch nicht genügend gefestigt, diesen Willen auch umzusetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung einen ruhigen Eindruck mach- te und das Gericht keine direkte Selbst- oder Fremdgefährdung verspüren konnte, geht aus den Akten deutlich hervor, dass bei erneutem Kokainkonsum eine kon- krete Gefahr seiner Mitmenschen sowie auch eine Selbstgefährdung besteht. Der Beschwerdeführer schätzt die Unterstützung, die er von den PDGR erhält sehr und möchte auch mit deren Hilfe wieder auf den richtigen Weg kommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die fürsorgerische Unterbringung zu seinem Schutz so- wie auch zu jenem seiner Mitmenschen zweifellos angebracht. bb) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

Seite 12 — 14 Die Gutachterin hält unmissverständlich fest, dass im Falle eines baldigen Austritts der Rückfall in die Drogen vorprogrammiert sei. Unter diesem Aspekt er- achtete sie die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station als die bestmögliche Unterbringungsform. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund mangelnder Kooperation sowie der hohen Rückfallgefahr zurzeit nicht möglich. Im Anschluss an den Akutaufenthalt sei eine weitere stationäre Therapie auf einer suchtspezialisierten Abteilung angezeigt. Ausserdem sei eine professionelle Be- gleitung in Form von intensiven Einzel- und Gruppentherapie nach dem Entzug von Bedeutung. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ stellte der KESB Nord- bünden den Antrag zur behördlichen Unterbringung, weil sie keine mildere Mass- nahme für genügend betrachtete. Mithin ist die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. cc) Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Die psychischen Störungen sowie die Drogensucht des Beschwerdeführers stellen eine starke Belastung der Familie dar. Insbesondere, wenn man sich die Tatsache vor Augen hält, dass der Beschwerdeführer eingewiesen wurde, weil er seine Mut- ter mit einem Messer bedroht hat, sowie dass die Einweisung im Jahr 2014 erfolg- te, weil er gegenüber seinem Vater gewalttätig geworden ist. Der Beschwerdefüh- rer stellt für sein Umfeld eine Belastung dar, weshalb unter diesen Umständen von seiner Familie keine Betreuungsleistung zu erwarten, geschweige denn zu fordern ist (vgl. Oliver Guillod, a.a.O., N 63 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ gar hervor, dass im Falle der Nichtbe- handlung ein Rückfall vorprogrammiert sei und insofern eine Fremdgefährdung bestehe, als der Beschwerdeführer unter Einfluss der Drogen wiederum seine Mitmenschen angreife. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ hielt in ihrem An- trag zur behördlichen Unterbringung fest, dass eine massive Beeinträchtigung der Integrität des Lebens nahestehender Mitmenschen bestehe, deren Leben zeitwei- se keinen erkennbaren Vorrang vor der Befriedigung der Suchtbedürfnisse des Beschwerdeführers mehr haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – im Falle einer ambulanten Be- handlung – über keine Wohnmöglichkeit verfügen würde. Die Rückkehr in die fa- miliäre Wohnung stellt keine Option dar, wie er anlässlich der Hauptverhandlung selbst darlegte. Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in einer Einrich- tung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Insofern genügt die Unterbringung des Be-

Seite 13 — 14 schwerdeführers in der Klinik B._____ den Anforderungen der Verhältnismässig- keit. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er während der Hauptverhand- lung ausführte, dass ihm dort sehr geholfen werde und er insgesamt die Betreu- ung in der Klinik lobte. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 26. Mai 2016 ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Dies entspricht insofern seinen Absichten, als er unter Mithilfe der Sozialdienste der PDGR eine Wohnung und Arbeit finden möch- te, bevor er entlassen werde. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle jedoch abermals darauf verwiesen, dass er – sobald er sich eine selbständige Lebens- führung zutraut – bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsgesuch stel- len kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Be- schwerdeführer der in der Klinik B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 96

15. Juni 2016- Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterIn Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Züger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26. Mai 2016, mitgeteilt am 26. Mai 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am 09. Mai 2016 von Dr. med. A._____, FMH für innere Medizin, aufgrund vorhandener Fremdgefährdung bei Verdacht auf eine psychoti- sche Störung für drei Wochen fürsorgerisch in die geschlossene Abteilung der Kli- nik B._____ untergebracht (vgl. KESB act. 3). B. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ beantragte bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 11. Mai 2016 die behördliche Unterbringung von X._____ nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Begründend führte die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dazu aus, dass bei X._____ seit längerer Zeit die Suchtproblematik (Kokain) im Vordergrund stehe, naturgemäss sei die Komorbidität im Rahmen der Grunderkrankung deutlich erhöht. Dabei komme es zu einer langfristigen finanziel- len und beruflichen Schädigung resp. zu keiner tragfähigen Tagesstruktur, um ei- ner geregelten Arbeit nachgehen zu können. Ausserdem wurde betont, dass wie- derholt die massive Beeinträchtigung der Integrität des Lebens nahestehender Mitmenschen bestehe, deren Leben habe zeitweise keinen erkennbaren Vorrang mehr vor der Befriedigung der Suchtbedürfnisse des Patienten. Folgendes gab die ärztliche Leitung der Klinik B._____ als Grund und Zweck der fürsorgerischen Un- terbringung an: Krisenintervention, psychische Stabilisierung, Erarbeiten einer Ta- gesstruktur sowie Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit, Reduktion des Suchtdruckes und Einhalten einer Karenz, Organisation einer Nachfolgelösung (Wohnform, Arbeit [vgl. KESB act. 2]). C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2016 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. Mittels beigelegtem Fragekatalog wurde die Gutachterin ersucht, sich zum Vorliegen ei- nes Schwächezustands von X._____ zu äussern und darzulegen, ob sie die ge- stellten Diagnosen bestätigen könne. Des Weiteren wurde sie aufgefordert darzu- tun, mit welchen durch den Schwächezustand bedingten konkreten Gefahren al- lenfalls zu rechnen sei, sollte die notwendige Behandlung und/oder Betreuung un- terbleiben. Ausserdem sei auszuführen, welche Behandlung und/oder Betreuung sie mit Bezug zum Schwächezustand für indiziert halte, sowie ob X._____ aktuell bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und/oder Betreuung ein- sichtig und zur Kooperation fähig sei. Ferner solle sie dazu Stellung nehmen, ob das Setting in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PD- GR) gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit von

Seite 3 — 14 X._____ geeignet sei, falls dies nicht der Fall sei, welche andere Rahmenbedin- gungen sie aus welchen Gründen als besser geeignet beurteile. Zudem sollte sie beurteilen, welche Anschlusslösung sie nach dem Akutaufenthalt als geeignet be- trachte (vgl. KESB act. 4). D. Dr. med. C._____ untersuchte X._____ am 18. Mai 2016 persönlich und erstattete der KESB Nordbünden das gewünschte Kurzgutachten am 22. Mai

2016. Die Gutachterin bestätigte die von der Klinik B._____ gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und der psychischen Verhaltens- störungen durch den Konsum von Kokain (Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F14.2]). Ihrer Ansicht nach würden konkrete Gefahren in den Bereichen Finanzen sowie an Leib und Leben für Dritte bestehen. Die Gutachterin erachtete die Unter- bringung auf der geschlossenen Station derzeit als die bestmögliche Lösung, so- bald eine gewisse Stabilisierung erreicht sei, sei eine Verlegung auf eine offene für Suchtpatienten spezialisierte Station angezeigt. Mangels Kooperation sei eine ambulante Behandlung zurzeit nicht möglich. Die Rückfallgefahr sei dementspre- chend gross (vgl. KESB act. 12). E. Am 26. Mai 2016 fand durch die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden in Anwesenheit des zuständigen Unterassistenzarztes der Klinik B._____ eine An- hörung von X._____ bezüglich des laufenden Abklärungsverfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung statt. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass X._____ in der Woche vor der Anhörung aus der Klinik ausgebrochen sei, um Ko- kain zu konsumieren. Damit konfrontiert, habe er beteuert, dass ihm nun bewusst sei, dass er abstinent leben müsse. Dies sei nötig, damit er den Führerschein wie- dererlange. Er wisse, dass er ein normales Leben führen könne, wenn er Medika- mente nehme. Ferner bestätigte er die von der Gutachterin gestellte Diagnose der Schizophrenie, im Gutachten sei allerdings ein Fehler, er konsumiere erst seit 2.5 Jahren Kokain und nicht seit 9.5 Jahren. Auf den weiteren stationären Aufenthalt angesprochen, führte er aus, dass ihm bewusst sei, dass er abstinent und eini- germassen stabil werden müsse. Er sei der Ansicht, dass er noch einige Zeit auf der Station bleibe, die fürsorgerische Unterbringung sei nicht so wichtig, aber er möchte nicht zu lange krank sein, damit die Arbeitslosenleistungen nicht gestri- chen werden würden (vgl. KESB act. 17). F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. Mai 2016, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt (vgl. act. E.1):

Seite 4 — 14 "1. X._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden unterge- bracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Die KESB verfügt: a. Der Sozialdienst der Klinik B._____ wird ersucht, der KESB zu melden, wenn während des Aufenthalts von X._____ in den Klini- ken der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine Vertretungsbei- standschaft zur Besorgung seiner Angelegenheiten notwendig sein sollte. b. Es wird ein Abklärungsverfahren zur Prüfung von Erwachsenen- schutzmassnahmen für X._____ eröffnet. 3. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ange- wiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzun- gen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein wer- den bzw. spätestens per 10. November 2016. 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Drittkos- ten Gutachten von Fr. 1'250.--) werden auf Fr. 2'050.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Die KESB Nordbünden begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass X._____ nach der Ent- lassung wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge hätte. Da er über keine Wohnmöglichkeit verfüge, würde er sich wohl wieder an die El- tern wenden. Eine weitere Belastung der Familie sei jedoch nicht mehr zumutbar. Insgesamt bestehe die konkrete Gefahr, dass X._____ sein Verhalten fortsetze, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Ausserdem wären ernsthafte psychische und körperliche Folgen, insbesondere Symptomverschlechterung oder ernsthafte Komplikationen, absehbar, womit auch eine akute Selbstgefährdung drohe. Die persönliche Fürsorge und Behandlung könne X._____ aufgrund der gesamten Umstände derzeit nur ihm Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Akutpsychiatrie der PDGR erwiesen werden. G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

30. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1).

Seite 5 — 14 H. Am 08. Juni 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezo- genen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwach- senenschutzbehörde (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher eine auslau- fende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutz- behörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 26. Mai 2016 gefällten und glei- chentags mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 30. Mai 2016 damit innert Frist. Anlässlich der Hauptverhand- lung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte der Be- schwerdeführer klar, dass er lediglich gegen den Punkt bezüglich der fürsorgeri- schen Unterbringung des Entscheids der KESB Nordbünden Beschwerde erhoben hat. Gegen die Einleitung eines Abklärungsverfahrens zur Prüfung von Erwachse- nenschutzmassnahmen (Dispositiv Ziffer 2.b) richtet sich die Beschwerde nicht, womit dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.a) Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche

Seite 6 — 14 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch ge- macht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozess- ordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfah- ren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven un- beschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, er- gibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten einge- holt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktu- ell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisheri- gen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Am 22. Mai 2016 erstattete Dr. med. C._____ im Auftrag der KESB Nordbünden nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten. Auch wenn es sich dabei um ein von der Vorinstanz im gleichen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, darf sich das Kantonsgericht in seiner Entscheidfindung ebenfalls auf die- ses Gutachten stützen (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 7 — 14 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB und Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450e ZGB), weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 08. Juni 2016 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychi- schen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

Seite 8 — 14 auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2016, wel- ches sich zulässigerweise nebst einer persönlichen Konsultation auch auf den An- trag zur behördlichen Unterbringung der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom

11. Mai 2016 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schi- zophrenie sowie an psychischen Verhaltensstörungen durch den Konsum von Ko- kain (Abhängigkeitssyndrom) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Die Gutachterin führte aus, dass es bekannt sei, dass der Kokainkonsum die psychotischen Symptome verstärke oder erneut auslösen könne. Bleibe die notwendige Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt aus, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtrie- biger und bedrohender werden würde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 11. Mai 2016 zur behördlichen Unterbringung geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon früher in der Klinik hospitalisiert war. Am

08. Juli 2014 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet, wie bei der Einweisung vom

09. Mai 2016. Damals habe er seinen Vater massiv gewürgt und geschlagen, was eine Einweisung per fürsorgerischer Unterbringung zur Folge hatte. Die gegenwär- tige Einweisung erfolgte, weil er seine Mutter mit einem Messer bedroht hat, um sie zu zwingen, ihm Geld für die Beschaffung von Kokain zu geben. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf freiwilliger Basis in den PDGR hospitalisiert. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schwerdeführer aus, dass ihm seine psychische Erkrankung bewusst sei, er diese sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ legte dar, dass die Suchtproblematik im Vordergrund stehe. Die Gutach- terin hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer Kokain benutze um bspw. eine schlechte Stimmung zu vermeiden oder subjektiv empfundene Defizite auszuglei- chen. Nach dem Gesagten ist ohne Zweifel erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass davon aus- zugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der stationären Therapie wieder Kokain konsumieren würde, was mit erhöhter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen die Integrität oder das Vermögen Dritter zur Folge habe.

Seite 9 — 14 Insgesamt bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten forts- etzte, wenn die stationäre Therapie unterbrochen werde. Die Gutachterin erachte- te sowohl eine medikamentöse wie auch eine psychotherapeutische Behandlung auf der geschlossenen Station bis zum Erreichen einer gewissen psychischen Stabilisierung als notwendig. Dazu hielt sie fest, dass der Patient einerseits aus- drücke, er verspüre einen Suchtdruck, andererseits aber so schnell wie möglich aus der Klinik austreten wolle. Daraus schliesst sie, dass der Patient immer noch krankheits- und behandlungsuneinsichtig sei. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bewusst sei, dass er krank sei und dass er seine Krankheit sehr gut kenne und damit umzugehen wisse. In Bezug auf die psychische Erkrankung scheint zumindest eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein. Die Einsicht bezüglich seiner Kokainabhängigkeit wirkt hinge- gen nur beschränkt gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer scheint der Überzeu- gung zu sein, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik kein Kokain mehr zu sich nehmen würde. Die Tatsache, dass er während seines gegenwärtigen Auf- enthalts in der Klinik bereits zwei Mal ausgebrochen ist, um Kokain zu konsumie- ren, widerspricht dieser Auffassung offensichtlich. Der zweite Ausbruch aus der Klinik und damit einhergehend der Konsum von Kokain erfolgte einen Tag vor der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden; trotzdem war der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung überzeugt, dass er im Falle eines Austritts aus der Klinik, nicht wieder Kokain konsumieren würde. Der Beschwerdeführer machte dem Gericht dementsprechend einen widersprüchli- chen Eindruck. Auf der einen Seite schien er behandlungseinsichtig, indem er zum Ausdruck brachte, dass er die Unterstützung der PDGR sehr begrüsse und der Betreuung in der Klinik B._____ sehr positiv gegenüber stehe. Er schien auch in- sofern teilweise einsichtig, dass er zuerst seine Wohn- wie auch Arbeitsverhältnis- se regeln müsse, bevor er aus der Klinik austreten könne; dies wolle er denn auch zusammen mit den Sozialdiensten der PDGR erreichen. Andererseits wehrte er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung, obwohl er mit seinen Äusserungen den Anschein erweckte, dass er sich ein Leben ausserhalb der Klinik derzeit sel- ber nicht vorstellen kann. Des Weiteren beteuerte der Beschwerdeführer, dass er mit den Drogen aufhören und sich eine Arbeit suchen wolle; er bekundete aber Mühe mit der Einsicht, dass er von diesem Ziel noch weit entfernt ist. Eine konkre- te Vorstellung von einem Leben ausserhalb der Klinik hatte er nicht. Jedenfalls spricht vorliegend nichts gegen die von den Experten festgestellte Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers viel- mehr als offensichtlich gegeben.

Seite 10 — 14 d/aa) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64

f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. Die Gutachterin führte aus, dass konkrete Gefahren im Bereich der Finan- zen sowie an Leib und Leben für Dritte bestehen würden. Dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer unter Drogen und Alkohol stehe. Sodann ist sie der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Falle eines baldigen Austritts sofort rückfällig werden würde. Bei häufigem Kokainkonsum über längere Zeit würden sich die Nebenwirkungen verstärken, was zu Störungen im Denkablauf, innerer Unruhe, gesteigerter Aggressivität und Reizbarkeit führe, bei hoher Dosierung können zudem Angstzustände bis hin zu paranoiden Anfällen, depressiven Ver- stimmungen und Wahnvorstellungen auftreten. Der Kokainkonsum verstärke die beim Beschwerdeführer bekannte paranoide Schizophrenie oder könne diese er- neut auslösen. Insbesondere dann wenn der Beschwerdeführer sich beeinträchtigt

Seite 11 — 14 fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, könne er vor all- fälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Werde die notwendige Behandlung zum derzeitigen Zeit- punkt unterlassen, sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild rasch ver- schlechtere, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedro- hender werde. Aus dem Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ geht her- vor, dass der Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Suchtbedürfnisse zeitwei- se vor das Leben nahestehender Mitmenschen stellt. Dies wird durch den Vorfall vom 09. Mai 2016 bestätigt, als er seine Mutter mit einem Messer bedrohte um von ihr Geld für Kokain zu erhalten. Die Annahme der Experten, dass bei einem baldigen Austritt mit einem sofortigen Rückfall in die Drogen zu rechnen ist, hat der Beschwerdeführer durch seine beiden Ausbrüche aus der Klinik und in diesem Zusammenhang erfolgten Konsumation von Kokain bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts ist beim Beschwerdeführer der Wille, vom Kokain wegzukommen, zwar gegeben und ihm ist auch bewusst, dass dies die einzige Lösung ist, allerdings ist er noch nicht genügend gefestigt, diesen Willen auch umzusetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung einen ruhigen Eindruck mach- te und das Gericht keine direkte Selbst- oder Fremdgefährdung verspüren konnte, geht aus den Akten deutlich hervor, dass bei erneutem Kokainkonsum eine kon- krete Gefahr seiner Mitmenschen sowie auch eine Selbstgefährdung besteht. Der Beschwerdeführer schätzt die Unterstützung, die er von den PDGR erhält sehr und möchte auch mit deren Hilfe wieder auf den richtigen Weg kommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die fürsorgerische Unterbringung zu seinem Schutz so- wie auch zu jenem seiner Mitmenschen zweifellos angebracht. bb) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

Seite 12 — 14 Die Gutachterin hält unmissverständlich fest, dass im Falle eines baldigen Austritts der Rückfall in die Drogen vorprogrammiert sei. Unter diesem Aspekt er- achtete sie die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station als die bestmögliche Unterbringungsform. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund mangelnder Kooperation sowie der hohen Rückfallgefahr zurzeit nicht möglich. Im Anschluss an den Akutaufenthalt sei eine weitere stationäre Therapie auf einer suchtspezialisierten Abteilung angezeigt. Ausserdem sei eine professionelle Be- gleitung in Form von intensiven Einzel- und Gruppentherapie nach dem Entzug von Bedeutung. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ stellte der KESB Nord- bünden den Antrag zur behördlichen Unterbringung, weil sie keine mildere Mass- nahme für genügend betrachtete. Mithin ist die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. cc) Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Die psychischen Störungen sowie die Drogensucht des Beschwerdeführers stellen eine starke Belastung der Familie dar. Insbesondere, wenn man sich die Tatsache vor Augen hält, dass der Beschwerdeführer eingewiesen wurde, weil er seine Mut- ter mit einem Messer bedroht hat, sowie dass die Einweisung im Jahr 2014 erfolg- te, weil er gegenüber seinem Vater gewalttätig geworden ist. Der Beschwerdefüh- rer stellt für sein Umfeld eine Belastung dar, weshalb unter diesen Umständen von seiner Familie keine Betreuungsleistung zu erwarten, geschweige denn zu fordern ist (vgl. Oliver Guillod, a.a.O., N 63 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ gar hervor, dass im Falle der Nichtbe- handlung ein Rückfall vorprogrammiert sei und insofern eine Fremdgefährdung bestehe, als der Beschwerdeführer unter Einfluss der Drogen wiederum seine Mitmenschen angreife. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ hielt in ihrem An- trag zur behördlichen Unterbringung fest, dass eine massive Beeinträchtigung der Integrität des Lebens nahestehender Mitmenschen bestehe, deren Leben zeitwei- se keinen erkennbaren Vorrang vor der Befriedigung der Suchtbedürfnisse des Beschwerdeführers mehr haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – im Falle einer ambulanten Be- handlung – über keine Wohnmöglichkeit verfügen würde. Die Rückkehr in die fa- miliäre Wohnung stellt keine Option dar, wie er anlässlich der Hauptverhandlung selbst darlegte. Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in einer Einrich- tung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Insofern genügt die Unterbringung des Be-

Seite 13 — 14 schwerdeführers in der Klinik B._____ den Anforderungen der Verhältnismässig- keit. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er während der Hauptverhand- lung ausführte, dass ihm dort sehr geholfen werde und er insgesamt die Betreu- ung in der Klinik lobte. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 26. Mai 2016 ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Dies entspricht insofern seinen Absichten, als er unter Mithilfe der Sozialdienste der PDGR eine Wohnung und Arbeit finden möch- te, bevor er entlassen werde. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle jedoch abermals darauf verwiesen, dass er – sobald er sich eine selbständige Lebens- führung zutraut – bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsgesuch stel- len kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Be- schwerdeführer der in der Klinik B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: